Wissenswertes
Zahlungsregelung
Zuzahlungen zu logopädischen Behandlungen müssen nur dann geleistet werden, wenn das achtzehnte Lebensjahr vollendet ist.
Wenn Sie zuzahlungspflichtig sind, beträgt Ihr Eigenanteil für alle erhaltenen Leistungen 10% der Gesamtkosten der Behandlung.
Darüber hinaus sind die Logopädinnen gesetzlich verpflichtet, von den Patienten für jedes Rezept eine Gebühr von 10 Euro einzufordern. Diese Rezeptgebühr muss immer eingefordert werden - unabhängig von der verordneten Therapieanzahl.
Seit dem 1.1.2004 haben Sie die Möglichkeit, einen Befreiungsausweis nach neuem Recht zu beantragen. Einen solchen bekommen Sie für den Rest des jeweiligen Kalenderjahres, wenn Sie die Belastungsgrenze für jährlich zu leistende Zuzahlungen in Höhe von 2% Ihrer Jahresbruttoeinnahmen erreicht haben. Für chronisch kranke Patienten liegt diese Belastungsgrenze bei 1% der jährlichen Bruttoeinahmen. Sicherlich berät Ihre Krankenkasse Sie gerne dazu, wann diese Grenze bei Ihnen erreicht ist - deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Belege von geleisteten Zuzahlungen aufbewahren!
Voraussetzung
Die Therapie findet in der Regel aufgrund einer Verordnung vom Arzt (Hausarzt, Kinderarzt, HNO - Arzt, Kieferorthopäde, Neurologe) statt. Dabei werden die Kosten in der Regel von den Krankenkassen übernommen (siehe Zahlungsregelung!).
Nach Absprache kann auch ohne Verordnung therapiert werden, dabei muss der Patient die zu vereinbarenden Kosten selber tragen. Dies betrifft insbesondere die Angebote im Bereich Lernförderung, Rhetoriktraining sowie das Erstellen von logopädischen Gutachten für Sprechberufe.
Termine
Behandlungen sind in der Regel von Montag bis Freitag von 7:45 bis 18:00 Uhr möglich. Vereinbaren Sie bitte einen Termin persönlich oder per Telefon! Wir sind gerne für Sie da.